Versicherung

Bei der Kfz-Versicherung ist zunächst zwischen der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung (»Kasko«) zu unterscheiden.

Allgemeines

Vor dem Abschluß einer Kfz-Versicherung (und später in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren) lohnt sich ein Vergleich der Angebote unterschiedlicher Versicherer. Es bestehen erhebliche Unterschiede bei der Höhe der zu zahlenden Prämien. Allein die Typenklasse und die Regionalklasse werden einheitlich als Kriterium bei der Prämieneinstufung angewendet. Daneben gibt es viele weitere Kriterien, die bei den unterschiedlichen Anbietern in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden oder nicht. Versicherungsvergleiche werden im Internet angeboten. Die entsprechenden Websites finden Sie mit den Suchmaschinen.

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert das Risiko, nach einem Unfall anderen Personen Schadensersatz leisten zu müssen. Von der Haftpflichtversicherung werden also diejenigen Schäden reguliert, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bei anderen entstehen. Schäden am eigenen Fahrzeug werden nicht bezahlt. Die Versicherung hat die Pflicht aber auch das Recht, begründete Schadensersatzansprüche zu erfüllen und unbegründete Schadensersatzansprüche abzuwehren. Alle damit verbundenen Kosten (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten) hat die Versicherung zu tragen.

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversichert sind u.a. der Halter, der Eigentümer und der Fahrer.

Der Versicherer ist im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Der Versicherer entscheidet also darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch erfüllt wird. Kommt es wegen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Rechtsstreit, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen. Der Versicherer ist also auch berechtigt und verpflichtet, den Prozessanwalt für den Ver- sicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu bestellen. Der Versicherungsnehmer, der einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit der Schadensregulierung beauftragt, begeht eine Obliegenheits- verletzung mit der Folge, dass die anfallenden Rechtsanwalts- gebühren von ihm selbst zu tragen sind, und zwar auch dann, wenn er den Rechtsstreit voll gewinnt.

Wichtig: Wird bei einem Verkehrsunfall ein Insasse verletzt, so ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, in dem er gesessen hat, ebenfalls für den ihm entstandenen Schaden eintrittspflichtig. Wird beispielsweise die Ehefrau des Fahrers (als Halterin und Versicherungsnehmerin des Fahrzeugs) als Beifahrerin verletzt, so haftet die Haftpflichtversicherung des Ehemannes (Fahrers) auf alle unfallursächlichen Schäden der Ehefrau (Versicherungsnehmerin). Für diesen Fall ist auch für die Dauer der Ehe die Verjährung gehemmt.

Fahrzeugversicherung (Teilkaskoversicherung)

Die Teilkaskoversicherung ist eine Schadensversicherung. Versichert sind demgemäß Schäden, die an dem versicherten Fahrzeug ein- schließlich seiner mitversicherten Teile eintreten können. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Versicherungsneh- mer aus der Teilkaskoversicherung Zahlung eines zur Schadens- regulierung erforderlichen Betrags an sich verlangen.

Die Teilkaskoversicherung umfasst Schäden, die z.B. entstehen durch

  • Brand oder Explosion;
  • Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;
  • Wildunfälle.

Hier können beispielsweise bei Entwendung eines Fahrzeugs zahlreiche Probleme unter dem Gesichtspunkt Obliegenheitsver- letzung oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ergeben. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist extrem unübersichtlich.

Was im einzelnen genau versichert ist, hängt von dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zu Grunde liegenden Versicherungs- bedingungen ab. Zumeist gibt es wird Listen, in denen konkret aufgelistet ist, welche Teile des Fahrzeugs unter den Versicherungsschutz fallen.

Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung)

Die Vollkaskoversicherung sichert zusätzlich Unfallschäden und Schäden ab, die durch betriebsfremde Personen an dem versicherten Kraftfahrzeug verursacht werden. Im Falle eines Verkehrsunfalls wird also durch die Vollkaskoversicherung grundsätzlich auch der Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt.

In der Kaskoversicherung kann im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten eine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung eintreten. Die Versicherung muß dann nur teilweise oder schlimmstenfalls überhaupt nicht zahlen. Eine Obliegenheitsverletzung kann z.B. vorliegen, wenn im Falle eines Diebstahls des Kfz keine ausreichende Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl vorgenommen wurde oder wenn Nachschlüssel für das Kfz hergestellt wurden und deren Verbleib nicht geklärt werden kann.

Auch wenn Verkehrsvorschriften erheblich verletzt werden, kann es dazu kommen, dass die Vollkaskoversicherung nicht zahlen muss. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; auch hier gibt es eine ausufernde, unübersichtliche und zum Teil uneinheitliche Rechsprechung.

Grundsätzlich ist nach einem Verkehrsunfall die eigene Versicherung unverzüglich von dem Schadensereignis in Kenntnis zu setzen. Wenn die Versicherung nicht rechtzeitig informiert wird droht der Verlust des geltend zu machenden Anspruchs. Bei den Versicherungen sind in aller Regel Sachbearbeiter beschäftigt, die sich mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen bestens auskennen.

Wichtig: Der Versicherung muss im Kaskoschadensfall auch die Möglichkeit der Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachver- ständigen gegeben werden. Hier besteht kein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl.

Kraftfahrtunfallversicherung

Sollten bei einer versicherten Person durch Unfälle beim Lenken, Benutzen, Behandeln, Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder auch beim Ein- und Aussteigen Schäden an der Gesundheit entstehen, schützt den Kraftfahrtunfallversicherung. Aus der Kraftfahrtunfallversicherung können Ansprüche auf Tagegeld bei Berufsunfähigkeit, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld oder Rentenzahlung bei Invalidität bestehen.

Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis

Zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung kann es kommen, wenn der Versicherungsnehmer Anzeige- oder Aufklärungspflichten aus dem bestehenden Versicherungsvertrag verletzt. Solche Pflichten bezeichnet man als »Obliegenheiten«.

Die Pflichten des Versicherungsnehmers ergeben sich im einzelnen aus dem Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen. Danach hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Zusätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, wenn wegen des Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder wenn ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid erlassen wird. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser gegenüber dem Versicherer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Sofern also ein Schreiben des Geschädigten oder ein Schreiben von dessen Rechtsanwalt direkt beim Versicherungsnehmer eingeht, muss dieser seine Haftpflicht- versicherung hierüber informieren. Sofern dies nicht geschieht, kann eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, und es besteht dann die Gefahr für den Versicherungsnehmer, dass seine Versicherung zumindest einen Teil des zu ersetzenden Schadens nicht trägt.

Auch wenn im Zusammenhang mit dem Schadensereignis gegen Strafvorschriften verstoßen wurde, kann eine Obliegenheits- verletzung vorliegen. Bei den Straftatbeständen Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt neben einer Straftat auch eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsverhältnis vor, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Dann muß der Versicherungsnehmer mindestens einen Teil des zu regulierenden Gesamtschadens selbst tragen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Versicherung auch insgesamt leistungsfrei sein. Dies kann bei einem versuchten Versicherungsbetrug durch einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall der Fall sein.

Wichtig: Durch die Änderung des VVG ist unter anderem das »alles-oder-nichts-Prinzip« weggefallen; Es ist also sorgfältig zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang überhaupt Leistungsfreiheit des Versicherers bestehen kann.

Angaben gegenüber der Versicherung

Gegenüber der Versicherung sind über das Schadensereignis und hinsichtlich der Art und der Höhe des eingetretenen Schadens stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wer falsche Angaben macht kann den Versicherungsschutz zu verlieren. Wenn im Zusammenhang mit dem Schadensereignis auch ein Straftatbestand verwirklicht wurde kann hierdurch für den Fahrer/Halter eine prekäre Situation entstehen. Gegenüber der Versicherung müssen nämlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, auch darüber, ob Alko- hol im Spiel war, wer gefahren ist und ob der Fahrer einen Führerschein hatte. Manchmal werden aber gerade deshalb die Unterlagen der Versicherung von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt.

Im Strafverfahren hätte der Beschuldigte aber sein Schweigerecht. Durch die der Versicherung gegenüber gemachten Angaben können aber selbst dann Angaben des Beschuldigten in das Strafverfahren eingeführt werden, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren selbst keine Angaben gemacht hat. Es handelt sich insoweit um einen schwierigen Interessenskonflikt, in der es kein allgemeingültiges Rezept für das richtige Vorgehen gibt. Sofern gegenüber dem Versicherer nicht wahrheitsgemäße und ausreichende Angaben zum Sachverhalt gemacht werden, droht der Verlust des Versicherungs- schutzes.

Gleichzeitig können aber die über den Versicherer gemachten Angaben Eingang in das Strafverfahren finden, dann besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte über diesen Umweg zu seiner Verurteilung beiträgt, obwohl er im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.

Wir besprechen in solchen Fällen mit Ihnen, welche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht werden sollen, um sowohl im Verhältnis zum Versicherer als auch in dem Strafverfahren eine möglichst günstige Ausgangsposition zu haben.

Rechtsschutzversicherung

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die Kosten der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall, sowohl betreffend die aussergerichtliche Tätigkeit, als auch die gesamten Prozesskosten. Für die Abwehr der gegnerischen Ansprüche ist - wie oben ausgeführt - die eigene Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet.

Sofern dem Versicherten vorgeworfen wird, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nur dann, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann.

Für verkehrsrechtliche Straftaten gilt aber der Versicherungsschutz auch dann jedenfalls vorläufig, wenn die vorgeworfene Tat nur vorsätzlich begangen werden kann. Dies ist z.B. bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort der Fall. Hier ist eine fahrlässige Tatbe- gehung nicht möglich. Grundsätzlich entfällt der Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung aber auch, wenn eine rechts- kräftige Verurteilung des Versicherten wegen vorsätzlicher Tatbe- gehung erfolgt. Dies kann auch bei einer Promillefahrt der Fall sein, weil hier sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Tatbegehung in Frage kommen. In solchen Fällen hat der Beschuldigte, sofern er sich von einem Rechtsanwalt verteidigen lässt, also auch unter dem Gesichtspunkt der Eintrittspflicht der Versicherung ein Interesse daran, dass es im Ergebnis nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt.

Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten besteht der Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung unabhängig davon, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tat vorliegt. Die Rechtsschutzversicherung trägt dann also die angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung.