Bußgeld

In Bußgeldsachen können wir oft weiterhelfen.

Es lohnt sich um, jeden Punkt zu kämpfen. Seit der Reform des Bußgeldkatalogs und des Punktesystems 2014 droht bereits beim Erreichen von acht Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis. Gerade wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte versuchen jeden Eintrag zu vermeiden, da man sonst schnell in einen kritischen Bereich kommen kann. Hier empfiehlt es sich dringend, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Anwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeld- verfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Wir kennen genau die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Wir erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Wichtig: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Die Möglichkeiten, Einspruch zu erheben

Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens.

Wichtig: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, gegebenfalls Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.

Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.

Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

Wichtig: Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit uns halten. Wir können Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.

Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt (Frist 2 Wochen), wird man üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Einspruch geht dem Betroffenen eine Abgabemitteilung zu. Hier erklärt die Bußgeldbehörde, dass sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Auch hierauf brauchen Sie nicht zu reagieren. Je nach Geschwindigkeit des Gerichts kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einem Hauptverhandlungstermin.

Wichtig: Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.

Wenn der Betroffene unentschuldigt fernbleibt, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mit dieser kann allerdings nicht die Verurteilung als solche angegriffen werden. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.

Messungen überprüfen lassen

Wir stellen immer wieder fest, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Aus diesem Grunde werden die Protokolle über die Messung von uns immer akribisch überprüft; zu diesem Zweck holen wir auch regelmäßig Rat bei erfahrenen forensischen Sachverständigen ein, fordern bei den Herstellern der Messgeräte die Bedienungsanleitungen an, deren Einhaltung Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Messungen ist und beantragen bei Gericht die Erholung von Sachverständigengutachten zum Nachweis von Fehlmessungen. Erstaunlich viele Messungen stellen sich hiernach zumindest als fragwürdig heraus. Aber: Nur wer die Anknüpfungspunkte und technischen Gegebenheiten der einzelnen Messverfahren kennt, hat eine Chance, überhaupt bei Gericht ein Gutachten durchzudrücken.

Wichtig: Es empfiehlt sich, Messungen in Zweifelsfällen überprüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie dabei.